Fraktionsregelwerk
§ 1 - Allgemein
1. Das Verhalten seines Ingame-Charakters ist an die Fraktion anzupassen. Hierbei steht es jeder Person frei, dies auf seine Art zu machen, solange es nicht mit dem Fraktionskonzept in Konflikt gerät.
2. Bei dem selbstständigen Austritt aus einer kriminellen Fraktion müssen vor dem Eintritt in eine neue kriminelle Fraktion mindestens 7 Tage vergangen sein.
3. Man darf sich mit einem Charakter nur in EINER Fraktion gleichzeitig befinden.
4. Man darf nicht mit beiden Charakteren in derselben Fraktion sein.
5. Inoffizielle Gruppierungen dürfen maximal mit 4 Personen agieren (Schussgefecht, Überfälle, Geiselnahmen, Stürmungen / Besetzungen). §6.1 ("Das Agieren von zwei oder mehreren Fraktionen ohne Bündnis ist untersagt.") findet hier keine Anwendung bzw. wird in Bezug auf diese Regelung außer Kraft gesetzt.
6. Das Flüchten als Fraktion in eine Safezone ist untersagt.
7. Raube und Großaktionen werden von staatlichen Fraktionen nur in Dienstkleidung und in Dienstwägen (PD, SD, FIB) angefahren. Kriminelle Fraktionen müssen ebenfalls und auch bei Baseraids als zusammengehörend erkennbar sein → gleiche Farben von Kleidung und Fahrzeugen (nicht zwingend Fraktionsfarben).
§ 2 - kriminelle Fraktionen
1. Als kriminelle Fraktionen gelten alle Fraktionen, welche unter Gang & Mafia eingeordnet sind.
2. Offizielle Gruppierungen dürfen maximal 35 Personen einstellen.
3. Offizielle Gruppierungen dürfen maximal mit 25 Personen agieren.
4. Das Verkaufen und Verschenken von illegalen Fraktionen (Gangs & Mafien) ist verboten. Übernahmen werden nur mit einem Übernahmeantrag geduldet.
5. Das Raiden eines Fraktionsanwesen ist jede Sonnenwende 1x erlaubt.
6. Fraktions- / Gang-Baiting ist untersagt. Dazu gehören bspw. Dinge wie das Provozieren von Gangs / Fraktionen ohne einen RP-Hintergrund, etc.
7. Staatsfraktionskleidungen dürfen nicht in den Fraktionskleiderschrank gepackt werden.
8. Ein Bloodout ist nur dann gültig, wenn er von der Leaderschaft (die beiden höchstrangigen) ausgeführt wird.
§ 3 - staatliche Fraktionen
1. Bei Fraktionen, welche einen großen Umsatz haben bzw. diesen machen, ist es der Leitungsebene sowie den Mitarbeitern untersagt, Geld für private Zwecke von der Unternehmenskasse auszuzahlen.
Zu diesen Fraktionen gehören: das DOJ, der LSVS,Casino.
Ausnahme: Die Leitungsebene darf sich einmal die Woche jeweils einen Betrag von $100.000 auszahlen.
2. Der Head-Ebene ist es untersagt, korrupt (Korruption: Missbrauch der Position zum eigenen Vorteil oder zum Gewährleisten von Vorteilen für andere) zu sein.
3. Marken sowie Westen einer Staatsfraktion dürfen auch nur von Mitgliedern solcher Fraktionen getragen werden.
4. Für Exekutivbehörden gilt ein Limit von 50 Mitgliedern.
5. Das Ausbeuten / Ausrauben der Waffenkammern von Staatsfraktionen ist strengstens untersagt.
6. Den Beamten dieser Fraktionen dürfen keine Staatswaffen abgenommen werden (Karabiner, SMG, Pumpgun, Combat Pistol, BZ Gas, Flaregun, Schlagstock, Taser) ebenso ist der Besitz dieser untersagt.
7. Sofern die Durchsuchung des Waffenschrankes (einer Fraktion) gewünscht ist, muss ein entsprechend begründeter Durchsuchungsbefehl durch ein unbeteiligtes Mitglied der Administrative bestätigt werden. Das Leeren des Fraktionskontos ist grundsätzlich untersagt.
8. Karabiner dürfen NUR von Beamten des HRTs / SWATs mitgeführt werden. Diese dürfen Karabiner ebenfalls AUSSCHLIEßLICH bei Großaktionen verwenden.
9. Bei jeglichen Aktionen dürfen insgesamt maximal zwei Wasserwerfer eingesetzt werden.
§ 4 - neutrale Fraktionen
1. Fraktionen, welche einen großen Umsatz haben bzw. diesen machen, ist es der Leitungsebene sowie den Mitarbeitern untersagt, Geld für private Zwecke von der Unternehmenskasse auszuzahlen.
Zu diesen Fraktionen gehören: das DOJ, der LSVS, MZMC, Casino.
Ausnahme: Die Leitungsebene darf sich einmal die Woche jeweils einen Betrag von $100.000 auszahlen.
§ 5 - Kriege
1. Ein Krieg zwischen zwei Fraktionen darf nur ausgeführt werden, wenn BEIDE Gruppierungen eingewilligt haben. (Ausschließlich CrimeFrak gegen CrimeFrak)
2. Um einen Krieg zu starten, muss dieser vorher mit der Fraktionsverwaltung abgeklärt sein.
3. Ein Krieg sollte nicht von jetzt auf gleich ausgerufen werden, sondern sollte ein langwierigen, guten Grund haben.
4. In einem Kriegsvertrag müssen mindestens 3 gute Gründe stehen, weshalb man einen Krieg beginnen möchte. Außerdem sollte die Vorgeschichte zum Krieg ebenfalls gegeben sein.
Bei der Ausführung von Kriegen ist auf die Beibehaltung des RPs zu achten und es sollte sich nicht nur um das reine Töten der anderen Gruppierung handeln.
6. Beide Parteien müssen mit Fraktionsfahrzeugen und Fraktionskleidung agieren.
§ 6 - Bündnisse
1. Das Agieren von zwei oder mehreren Fraktionen ohne Bündnis ist untersagt.
2. Es darf maximal ein Bündnis mit insgesamt 2 Fraktionen gemacht werden. Dies muss bei der Fraktionsverwaltung angefragt und bestätigt werden.
3. Sollten 2 Fraktionen ein Bündnis miteinander haben, dürfen diese maximal mit 30 Personen agieren.
4. Beide Parteien müssen mit ihren Fraktion Fahrzeugen und Fraktionskleidung agieren.
5. Bei einer Bündnisanfrage muss ein triftiger RP-Hintergrund vorliegen. Sowas wie wir wollen zusammen das PD stürmen" zählt nicht!