Inhaltsverzeichnis
1 - Erster Teil
§ 1 Anwendung der Prozessordnung (PO)
§ 2 - Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
§ 3 - Einspruchsrecht
§ 4 - Zulässigkeit der Beweismittel
§ 5 - Zugelassene Personen in einem Verfahren
§ 6 - Zugelassene Rechtsanwälte
2 - Zweiter Teil
§ 7 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
§ 8 Besorgnis der Befangenheit
§ 9 Zeugenpflichten; Ladung
§ 10 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 11 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 12 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 13 Belehrung
§ 14 Vernehmung
§ 15 Vereidigung
§ 16 Eidesformel
§ 17 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 18 Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 19 Verfahren bei der Durchsuchung
§ 20 Voraussetzungen der Untersuchungshaft
§ 21 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 22 Haftbefehl
§ 23 Vorläufige Festnahme
§ 24 Verbotene Vernehmungsmethoden
§ 25 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 26 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 27 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
§ 28 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
§ 29 Ausbleiben des Angeklagten
§ 30 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
§ 31 Berufung
§ 32 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
§ 33 Privatklageberechtigte
1 - Erster Teil
§ 1 Anwendung zur Prozessordnung (PO)
- Die Prozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und des möglichen weiteren Fortgangs.
§ 2 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- Jeder Staatsbürger des Staates San Andreas hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen eines Tages einem Richter vorzuführen.
§ 3 Einspruchsrecht
- Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern
a) Eine Aussage auf Spekulationen basiert
b) Eine nicht belegbare Behauptung aufgestellt wird
c) Ein Zeuge im Zeugenstand bedrängt wird
§ 4 Zulässigkeit der Beweismittel
- Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn
a) die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
b) die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder
c) die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden
§ 5 Zugelassene Personen in einem Verfahren
- Nachfolgend genannte Personen sind befugt an einem Verfahren teilzunehmen.
a) Der Richter
b) Der Kläger (Staatsanwaltschaft / Privatkläger)
c) Ein geladener Zeuge
d) Beklagte Person sowie ihr Rechtsbeistand
e) Die Zuschauerschaft ist nicht berechtigt das Verfahren zu beeinflussen. Geschieht dies, ist es dem Richter gestattet, die Person aus dem Gericht zu verweisen.
§ 6 Zugelassene Rechtsanwälte
- Als Rechtsanwalt zugelassen ist, wer eine gültige Anwaltslizenz vorweisen kann, welche die Unterschrift eines Head of Justice trägt.
2 - Zweiter Teil
§ 7 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
a) wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist
b) wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist
c) wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist
d) wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
e) wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 8 Besorgnis der Befangenheit
- Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
§ 9 Zeugenpflichten; Ladung
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§ 10 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzhaft festgesetzt.
- Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
§ 11 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- Zur Verweigerung des Zeugnisses sind folgende Personen berechtigt:
a) der Verlobte des Beschuldigten
b) Ehegatte bzw. Ehegattin
c) wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt - Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
§ 12 Auskunftsverweigerungsrecht
- Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 13 Belehrung
- Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§ 14 Vernehmung
- Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
- Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
§ 15 Vereidigung
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
- Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
§16 Eidesformel
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§11 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich. Hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
§12 Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§13 Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
(2) Das Betreten eines nicht öffentlichen Raumes oder einer Wohnung ist für die Exekutive, ohne Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes ausschließlich bei Gefahr um Leib und Leben gestattet.
§14 Voraussetzungen der Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
1.festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, oder
3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.
(3) Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten darf ausschließlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ist keiner der genannten Personen verfügbar, so sind die Behörden befugt, den Beschuldigten festzuhalten, bis ein Richter oder ggf. Staatsanwalt zu erreichen ist, insofern ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.
§15 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1.sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.sich über seine Person nicht ausweisen kann.
§16 Haftbefehl
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.der Beschuldigte,
2.die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafmaßnahmen,
3.der Haftgrund sowie
4.die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen
(4) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.
(5) In der Belehrung nach Absatz 4 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
1.unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2.das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
3.zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
4.jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
5.das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
6.einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
7.Beschuldigte haben das Recht, einen Antrag auf Kaution zu stellen. Kautionsanträge müssen von einem Richter geprüft werden, die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts.
§17 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.
(3) Fugitive Recovery Agents können vorläufige Festnahmen durchführen, sofern sie eine gültige Anordnung von staatlicher Seite vorweisen können.
§18 Verbotene Vernehmungsmethoden
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
§19 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
§20 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
§21 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen.
§22 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
(1) Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§23 Ausbleiben des Angeklagten
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
§24 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Richter kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern. Auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
(3) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und wenn nur eine Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
§25 Berufung
(1) Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
§26 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1.wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist oder
4.wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.
§27 Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch,
2. eine Beleidigung,
3. eine Körperverletzung,
4. eine Nötigung,
5. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder
6. eine Sachbeschädigung