Beiträge von RomanKowalski

    Inhaltsverzeichnis


    1 - Erster Teil

    § 1 Anwendung der Prozessordnung (PO)

    § 2 - Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    § 3 - Einspruchsrecht

    § 4 - Zulässigkeit der Beweismittel

    § 5 - Zugelassene Personen in einem Verfahren

    § 6 - Zugelassene Rechtsanwälte


    2 - Zweiter Teil

    § 7 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

    § 8 Besorgnis der Befangenheit

    § 9 Zeugenpflichten; Ladung

    § 10 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

    § 11 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

    § 12 Auskunftsverweigerungsrecht

    § 13 Belehrung

    § 14 Vernehmung

    § 15 Vereidigung

    § 16 Eidesformel

    § 17 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

    § 18 Durchsuchung bei Beschuldigten

    § 19 Verfahren bei der Durchsuchung

    § 20 Voraussetzungen der Untersuchungshaft

    § 21 Untersuchungshaft bei leichteren Taten

    § 22 Haftbefehl

    § 23 Vorläufige Festnahme

    § 24 Verbotene Vernehmungsmethoden

    § 25 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

    § 26 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

    § 27 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

    § 28 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

    § 29 Ausbleiben des Angeklagten

    § 30 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

    § 31 Berufung

    § 32 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

    § 33 Privatklageberechtigte



    1 - Erster Teil



    § 1 Anwendung zur Prozessordnung (PO)

    1. Die Prozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und des möglichen weiteren Fortgangs.


    § 2 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    1. Jeder Staatsbürger des Staates San Andreas hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen eines Tages einem Richter vorzuführen.


    § 3 Einspruchsrecht

    1. Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern
      a)
      Eine Aussage auf Spekulationen basiert
      b) Eine nicht belegbare Behauptung aufgestellt wird
      c) Ein Zeuge im Zeugenstand bedrängt wird


    § 4 Zulässigkeit der Beweismittel

    1. Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn
      a)
      die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
      b) die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder
      c) die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden


    § 5 Zugelassene Personen in einem Verfahren

    1. Nachfolgend genannte Personen sind befugt an einem Verfahren teilzunehmen.
      a)
      Der Richter
      b) Der Kläger (Staatsanwaltschaft / Privatkläger)
      c) Ein geladener Zeuge
      d) Beklagte Person sowie ihr Rechtsbeistand
      e) Die Zuschauerschaft ist nicht berechtigt das Verfahren zu beeinflussen. Geschieht dies, ist es dem Richter gestattet, die Person aus dem Gericht zu verweisen.


    § 6 Zugelassene Rechtsanwälte

    1. Als Rechtsanwalt zugelassen ist, wer eine gültige Anwaltslizenz vorweisen kann, welche die Unterschrift eines Head of Justice trägt.



    2 - Zweiter Teil


    § 7 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

    1. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
      a)
      wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist
      b) wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist
      c) wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist
      d) wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
      e) wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.


    § 8 Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.


    § 9 Zeugenpflichten; Ladung

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.


    § 10 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

    1. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzhaft festgesetzt.
    2. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.


    § 11 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

    1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind folgende Personen berechtigt:
      a)
      der Verlobte des Beschuldigten
      b)
      Ehegatte bzw. Ehegattin
      c) wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt
    2. Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.


    § 12 Auskunftsverweigerungsrecht

    1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
    2. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


    § 13 Belehrung

    1. Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.


    § 14 Vernehmung

    1. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
    2. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.


    § 15 Vereidigung

    1. Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
    2. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.







    §16 Eidesformel


    (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:


    "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".


    (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:


    "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".


    (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.







    §11 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen


    (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich. Hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.


    (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:


    "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".







    §12 Durchsuchung bei Beschuldigten


    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.







    §13 Verfahren bei der Durchsuchung


    (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.


    (2) Das Betreten eines nicht öffentlichen Raumes oder einer Wohnung ist für die Exekutive, ohne Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes ausschließlich bei Gefahr um Leib und Leben gestattet.







    §14 Voraussetzungen der Untersuchungshaft


    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.


    (2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen


    1.festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,


    2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, oder


    3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde


    a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder


    b)auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder


    c)andere zu solchem Verhalten veranlassen,


    und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.


    (3) Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten darf ausschließlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ist keiner der genannten Personen verfügbar, so sind die Behörden befugt, den Beschuldigten festzuhalten, bis ein Richter oder ggf. Staatsanwalt zu erreichen ist, insofern ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.







    §15 Untersuchungshaft bei leichteren Taten


    (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.


    (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte


    1.sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,


    2.im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder


    3.sich über seine Person nicht ausweisen kann.







    §16 Haftbefehl


    (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.


    (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen


    1.der Beschuldigte,


    2.die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafmaßnahmen,


    3.der Haftgrund sowie


    4.die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.


    (3) Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen


    (4) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.


    (5) In der Belehrung nach Absatz 4 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er


    1.unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,


    2.das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,


    3.zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,


    4.jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,


    5.das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,


    6.einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.


    7.Beschuldigte haben das Recht, einen Antrag auf Kaution zu stellen. Kautionsanträge müssen von einem Richter geprüft werden, die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts.







    §17 Vorläufige Festnahme


    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.


    (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.


    (3) Fugitive Recovery Agents können vorläufige Festnahmen durchführen, sofern sie eine gültige Anordnung von staatlicher Seite vorweisen können.








    §18 Verbotene Vernehmungsmethoden


    (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.


    (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.


    (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.







    §19 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers


    (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.







    §20 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung


    (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.







    §21 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


    (1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen.





    §22 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger


    (1) Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.







    §23 Ausbleiben des Angeklagten


    (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.


    (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.







    §24 Anwesenheitspflicht des Angeklagten


    (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Richter kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern. Auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.


    (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.


    (3) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und wenn nur eine Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.







    §25 Berufung


    (1) Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.


    (2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.







    §26 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten


    Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,


    1.wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;


    2.wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;


    3.wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist oder


    4.wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.







    §27 Privatklageberechtigte


    (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,


    1. ein Hausfriedensbruch,


    2. eine Beleidigung,


    3. eine Körperverletzung,


    4. eine Nötigung,


    5. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder


    6. eine Sachbeschädigung

    Amtliches Inhaltsverzeichnis

    1 - Behördliches Vorgehen

    § 1 Belehrung

    §


    § 28 Entzug der Fahrerlaubnis


    1. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat so kann ihm je nach Schwere der Tat, ab 15 Verkehrspunkten, die Fahrerlaubnis entzogen werden.







    § 43 Strafmilderung

    1. Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter: durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutiven offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.

    Amtliches Inhaltsverzeichnis

    § 1 Geltungsbereich

    § 2 Richterliche Gewalt

    § 3 Anwesenheitsrecht von Auszubildenden

    § 4 Öffentlichkeit

    § 5 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung

    § 6 Ordnungsgeld

    § 7 Verweisung des Saales

    § 8 Unterbrechung der Sitzung

    § 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen



    § 1 Gerichtshoheit

    1. Die Gerichtsordnung gilt für alle Gerichte innerhalb des Staates San Andreas.



    § 2 Richterliche Gewalt

    1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.



    § 3 Anwesenheitsrecht von Auszubildenden

    1. Unter Aufsicht des Richters können Auszubildende Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Auszubildende sind nicht befugt, eine Vereidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.



    § 4 Öffentlichkeit

    1. Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
    2. Ton- und Filmaufnahmen zur Verwendung in der öffentlich-rechtlichen Presse können vom Gericht zugelassen werden.
    3. In gesonderten Fällen kann ein Verfahren auf Anordnung des Vorsitzenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden.



    § 5 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung

    1. Der Richter kann Beteiligte eines Verfahrens, welche vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gerichts, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gerichts missachten, zur Ordnung rufen.



    § 6 Ordnungsgeld

    1. Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichts, kann der Vorsitzende gegen einen Beteiligten des Prozesses, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu $ 70.000 festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das maximal festsetzbare Ordnungsgeld auf $100.000.



    § 7 Verweisung des Saales

    1. Wegen grober Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichtes kann der Vorsitzende einen Beteiligten des Prozesses, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer des Verfahrens aus dem Saal verweisen.
    2. Die betroffene Person hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, kann vom Vorsitzenden ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden.



    § 8 Unterbrechung der Sitzung

    1. Wenn im Gericht störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlung in Frage stellt, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Richterstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Vorsitzende ein.



    § 8 Weitere Ordnungsmaßnahmen

    1. Sitzungsteilnehmer, die nach Artikel 5 der StPO keine zugelassene Person in einem Verfahren sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
    2. Wer auf der Zuschauerbank Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden sofort entfernt werden. Der Vorsitzende kann die Zuschauerbank wegen störender Unruhe räumen lassen.

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    ARTIKEL 1

    1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    2. Die Bürger des Staates San Andreas, bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
    3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


    ARTIKEL 2

    1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    ARTIKEL 3

    1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
    2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
      ²Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ²Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    ARTIKEL 4

    1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    ARTIKEL 5

    1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, mit Ausnahme bei durch Gericht als Verschlusssache gekennzeichnete Angelegenheiten.


    ARTIKEL 6

    1. Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


    ARTIKEL 7

    1. Alle staatlich anerkannten Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer sie dient dem Allgemeinen Wohle und ist durch Gesetz, präsidialen Beschluss oder höchstrichterlichen Beschluss angeordnet.
    3. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


    ARTIKEL 8

    1. Die Wohnung ist unverletzlich.
    2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.


    ARTIKEL 9

    1. Von der Regierung veröffentlichte und offizielle Gesetzbücher finden in dem ganzen Staat San Andreas ihre Gültigkeit


    ARTIKEL 10

    1. Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden


    ARTIKEL 11

    1. Das Government besteht aus folgenden Organen:
      Nr. 1 San Andreas Department of Justice
      Nr. 2 Los Santos Police Department
      Nr. 3 San Andreas Department of Health
    2. Die Departments werden geleitet von dem jeweiligen Fachbereichsleitungen.


    ARTIKEL 12

    1. Die in San Andreas zugelassenen Exekutivbehörden sind:
      Nr. 1 Los Santos Police Department
      Nr. 2 Department of Justice
    2. Ebenfalls gelten darunter auch behördeninterne Units.


    ARTIKEL 13

    1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes kann durch jede Person beim Department of Justice eingereicht werden.
    2. Die Aufhebung eines Gesetzes kann nur durch den Präsidenten oder durch das Oberste Gericht erfolgen.
    3. Die Gesetze sind unter Gesetzbücher im Department of Justice zu veröffentlichen und vorab als Ankündigung bekanntzumachen.

    Amtliches Inhaltsverzeichnis

    Stand: 18.02.2023

    1 - Geltungsbereich

    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    § 2 Täterschaft

    § 3 Versuch

    § 4 Anstiftung

    § 5 Notwehr

    § 6 Strafmaß Verschärfung

    § 7 Rechtsfolge

    § 8 Bußgelder


    2 - Strafrechtlicher Teil

    § 9 Diebstahl

    § 10 Raub

    § 11 Schwerer Raub

    § 12 Erpressung

    § 13 Betrug

    § 14 Körperverletzung

    § 15 Schwere Körperverletzung

    § 16 Sachbeschädigung

    § 17 Selbstjustiz

    § 18 Versuchter Mord

    § 19 Mord

    § 20 Totschlag

    § 21 Unterlassene Hilfeleistung

    § 22 Beleidigung

    § 23 Rufmord

    § 24 Drohung

    § 25 Morddrohung

    § 26 Hausfriedensbruch

    § 27 Einbruch in Staatliche Einrichtungen

    § 28 Freiheitsberaubung

    § 29 Erpresserischer Menschenraub

    § 30 Dokumentenfälschung

    § 31 Entziehung Exekutiver Maßnahmen

    § 32 Nichtbeachten Exekutiver Maßnahmen

    § 33 Behinderung Staatlicher Maßnahmen

    § 34 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    § 35 Amtsanmaßung

    § 36 Missbräuchlicher Notruf

    § 37 Fahrerflucht

    § 38 Verschleierungsverbot, Vermummungsverbot

    § 39 Sperrbezirke

    § 40 Identitätsfeststellung

    § 41 Vortäuschen einer Straftat

    § 42 Besitz illegaler Gegenstände

    § 43 Unterschlagung

    § 44 Kriminelle Vereinigung

    § 45 Bildung terroristischen Vereinigung

    § 46 Sexuelle Belästigung

    § 47 Gefangenenbefreiung

    § 48 Falschaussage/ Meineid

    § 49 Korruption

    § 50 Cop-Net Daten

    § 51 Hochverrat

    3 - Besonderer Teil

    § 52 Belehrung

    § 53 Strafmilderungen

    § 54 Verjährungsfristen




    1 - Geltungsbereich


    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
    2. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    § 2 Täterschaft

    1. Als Täter wird bestraft, wer
      1. eine strafbare Handlung selbst begeht
      2. jemanden dazu bestimmt, sie auszuführen
      3. zu ihrer Ausführung beiträgt.


    § 3 Versuch

    1. Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar wie die vollendete Tat.


    $ 4 Anstiftung

    1. Wer vorsätzlich jemanden zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.


    § 5 Notwehr

    1. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.
    2. Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.


    § 6 Strafmaß Verschärfung

    1. Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden angepasst werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
      Nr. 1 Wiederholungstäter | Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von drei Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
      Nr. 2 Unkooperatives Verhalten | Bei unkooperativen Verhalten gegenüber einem Amtsträger.


    § 7 Rechtsfolge

    1. Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
      Nr. 1 Vermögens- oder Sachstrafen
      (a) Geldstrafen können in Haftzeit umgewandelt werden.
      Hierbei werden $ 10.000 zu je zwanzig Hafteinheiten umgewandelt.
      Nr. 2 Freiheitsstrafen
      Nr. 3 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
      Nr. 4 Todesstrafe
      (a) Die Strafe muss durch das Oberste Gericht des Staates verkündet werden und durch das Parlament einstimmig ratifiziert werden. Erst mit den Unterschriften des Obersten Richters und des Präsidenten ist das Urteil rechtskräftig und darf vollstreckt werden.
      (b) Die Todesstrafe darf nur von einem, im Staat San Andreas anerkanntem Arzt, welcher zum Zeitpunkt der Hinrichtung beim MZMC tätig ist, vollzogen werden. Die zugelassenen Mittel, welche bei der Todesstrafe verwendet werden, belaufen sich dabei auf drei Spritzen die von dem Arzt verabreicht werden müssen.
      ²Ist eine Durchführung der Todesstrafe nicht ohne Weiteres möglich, kann mit Staatsdekret die Todesstrafe durch die dafür berechtigten staatlichen Behörden vollzogen werden.


    § 8 Bußgelder

    1. Wenn ein Bürger auf Grund einer oder mehrerer Straftaten ein Bußgeld entrichten muss, ist ihm die Rechnung durch einen staatlich anerkannten Amtsträger der Exekutivbehörden auszustellen. Der Bürger ist verpflichtet, dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt nachzukommen.
    2. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, ein Bußgeld, welches er durch einen staatlich anerkannten Amtsträger der Exekutivbehörden erhalten hat und den Betrag von 100.000$ nicht überschreitet, mit einer Frist von 7 Tagen zu begleichen. Wenn sich das Bußgeld auf mehr als 100.000 $ beläuft, kann sich der Bürger auf Artikel 8 Abs. 1.3 berufen.
    3. Ist es dem Schuldner nicht möglich das Bußgeld zu entrichten, so muss er seine prekäre Finanzlage nachweisen. Er ist verpflichtet seine gesamten Besitztümer und Finanzen der Exekutiv-/Judikativbehörde offen zu legen.


    2- Strafrechtlicher Teil

    § 9 Diebstahl

    1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 10 Raub

    1. Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer einen Raub mit Androhung von Waffengewalt oder einer Waffe, die zur Bedrohung dient, verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.


    § 11 Schwerer Raub

    1. Wer einen Raub unter Anwendung von Gewalt begeht, macht sich des schweren Raubs schuldig und ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ein Diebstahl auf ein Geldinstitut, die Humane Labs oder den Juwelier stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.


    § 12 Erpressung

    1. Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
    2. Wer Teil einer staatlichen Fraktion ist, muss besonders schwer bestraft werden. ²Dabei handelt es sich um eine deutliche Strafmaßverschärfung. ³Die Eignung für die weitere Ausübung des Amts ist durch hinreichende Tatsachen überprüfen zu lassen.


    § 13 Betrug

    1. Wer jemanden durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 14 Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    3. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes durch ein Gericht angeordnet werden.


    § 15 Schwere Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit oder schwere Folgen herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer eine schwere Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    3. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes durch ein Gericht angeordnet werden.


    § 16 Sachbeschädigung

    1. Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung durch ein Gericht angeordnet werden.


    § 17 Selbstjustiz

    1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 18 Versuchter Mord

    1. Wer einen anderen, aus Mordlust, Habgier oder sonst niedrigen Beweggründe heimtückisch oder grausam um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verschleiern versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

    § 19 Mord

    1. Wer einen anderen, aus Mordlust, Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verschleiern tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

    § 20 Totschlag

    1. Wer durch eine fahrlässige Handlung den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

    § 21 Unterlassene Hilfeleistung

    1. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten.


    § 22 Beleidigung

    1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, welche seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 23 Rufmord

    1. Wer einem anderen, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Sollte dem Opfer ein Schaden entstehen, müssen die Schadensersatzansprüche durch ein Gericht festgelegt werden. Der Täter ist verpflichtet, seine Schuld gegenüber dem Opfer sofort zu begleichen. ²Sollte der Täter nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, kann der Betrag auf mehrere Einzelzahlungen aufgeteilt werden. ³Die maximal festlegbare Einmalzahlung beläuft sich auf 50.000 Dollar für einen Zeitraum von zehn Tagen. Der Täter muss sich um die Einzelzahlungen kümmern.
    3. Sollte der Täter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist der Tatbestand des Betrugs anzuwenden. ²Es sind 10 % (Prozent) auf den festgelegten Schadenersatz anzurechnen. ³Der Täter kann durch richterlichem Beschluss in Zwangshaft genommen werden.
    4. Der Täter muss die Zahlungen per Überweisung tätigen. Dem Opfer ist eine Schulderklärung auszuhändigen.


    § 24 Drohung

    1. Wer eine andere Person bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 25 Morddrohung

    1. Wer einen anderen mit dessen Tod oder dem Tod seiner Angehörigen in gerader Linie droht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Eine Sicherheitsverwahrung kann durch das Gericht angeordnet werden.


    § 26 Hausfriedensbruch

    1. Wer in die Wohnstätte bzw. in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 27 Einbruch in Staatliche Einrichtungen

    1. Wer sich auf illegale Weise den Zugang in Staatliche Einrichtungen ohne Genehmigung verschafft (z.B. durch einen Dietrich), wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 28 Freiheitsberaubung

    1. Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 29 Erpresserischer Menschenraub

    1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um sich selbst oder einen Dritten erpresserisch zu bereichern, indem er
      (a) die Sorge des Opfers um das Wohlergehen seiner selbst
      (b) die Sorge eines Dritten um das Wohlergehen des Opfers
      c) die durch seine Handlung geschaffene Lage eines Menschens

    ausnutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


    § 30 Dokumentenfälschung

    1. Wer ein falsches Dokument erstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung durch ein Gericht angeordnet werden.


    § 31 Entziehung Exekutiver Maßnahmen

    1. Wer sich als Beteiligter einer Maßnahme der Exekutive entfernt oder vor einer flüchtet, um ggf. einer möglichen Strafe aus dem Weg zu gehen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


    § 32 Nichtbeachten Exekutiver Maßnahmen

    1. Die Exekutive ist berechtigt einer Person, welche
      (a) die Beamten an Ihrer Arbeit behindert oder stört
      (b) eine Gefahr darstellt
      c) an einem Tatort nicht erwünscht ist
      einen Platzverweis auszusprechen oder andere Maßnahmen zu ergreifen. Wer sich einer Anweisung der Exekutiven wie z.B. einem Platzverweis widersetzt und nicht folge leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


    § 33 Behinderung Staatlicher Maßnahmen

    1. Wird ein Amtsträger bei einer Maßnahme so gestört, dass diese nur unter schweren Bedingungen Fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 34 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    1. Eine Person, die einen Amtsträger durch eine Drohung, durch Gewalt und/oder durch Ignoranz an einer Amtshandlung hindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 35 Amtsanmaßung

    1. Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 36 Missbräuchlicher Notruf

    1. Wer die Notruffunktion einer staatliche Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 37 Fahrerflucht

    1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 38 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

    1. Eine Person, die in der Öffentlichkeit Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ausgenommen von Absatz 1 sind zur Verdeckung des Gesichts berechtigte Amtsträger staatlicher Behörden. ²Eine Berechtigung darf nur dann erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse innerhalb der Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt.


    § 39 Sperrbezirke

    1. Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
    2. Als Sperrbezirke gelten:
      Nr. 1 Bolingbroke Penitentiary
      Nr. 2 Fort Zancudo
      Nr. 3 Von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrzonen
      Nr. 4 Das Gelände sowie Gebäude des Governments
      Nr. 5 Das Gelände sowie Gebäude des Federal Investigation Bureau
      Nr. 6 Das Gelände sowie Gebäude des Los Santos Police Departments
      Nr. 7 Das Gelände sowie Gebäude des Blaine County Sheriff Departments


    § 40 Identitätsfeststellung

    1. Jeder Bürger ist verpflichtet, sich einem Amtsträger gegenüber ausweisen zu können.
    1. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Amtsträger müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind das SWAT und FIB, diese müssen sich mit ihren jeweiligen SWAT oder Agent Nummern ausweisen.


    § 41 Vortäuschen einer Straftat

    1. Wer einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorsteht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 42 Besitz illegaler Gegenstände

    1. Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:<
      Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke, die von der Regierung an Amtsträger herausgegeben werden.

    Schwarzgeld oder gefälschtes Geld in jeglicher Art und Form.


    § 43 Unterschlagung

    1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig aneignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 44 Kriminelle Vereinigung

    1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
    2. Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.
    3. Wer eine/r kriminelle Vereinigung
      (a) bildet oder befehligt
      (b) angehörig ist
      c) sie mit Waffen oder Geld versorgt
      (d) oder in anderer Form unterstützt

      ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.


    § 45 Bildung terroristischen Vereinigung

    1. Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten, sowie die Gefährdung der inneren Ordnung und Sicherheit ausgerichtet ist.
    2. Eine terroristische Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter als solche deklariert werden.3. Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden
      (a) bildet oder befehligt
      (b) angehörig ist
      c) sie mit Waffen oder Geld versorgt
      (d) oder in anderer Form unterstützt

      ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.


    § 46 Sexuelle Belästigung

    1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.


    § 47 Gefangenenbefreiung

    1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.


    § 48 Falschaussage / Meineid

    1. Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 49 Korruption

    1. Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als/einem Angestellter oder Beauftragter jeglicher Fraktionen: einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzte.
    2. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher Fraktionen: einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.


    § 50 Cop-Net Daten

    1. Da im Cop-Net vertrauliche Informationen sowie interne Geheimnisse (Betriebsgeheimnisse) zu finden sind, ist die Weitergabe sowie die Nutzung nach Austritt aus einer Staatsfraktion verboten und wird mit einer Geld und/oder Freiheitsstrafe bestraft. ²Bei dem Verstoß gegen diesen Paragraphen wird ebenfalls gegen § 49 Korruption verstoßen.


    § 51 Hochverrat

    1. Wer ein Staatsgeheimnis oder sensible Daten staatlicher Fraktionen jemand anderem zugänglich macht, diese teilweise oder vollständig veröffentlicht oder in sonst anderer Weise dadurch Schaden, Gefahr oder Vorteilnahme für sich oder Dritte herbeiführt, ist mit einer Geld- und Haftstrafe zu bestrafen. ²Die Haftstrafe soll mindestens 240 Haftstrafen betragen.
    2. In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden. ²Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet und/oder durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt


    3 - Besonderer Teil

    § 52 Belehrung

    1. Die Rechte und Pflichte aus dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sind anzuwenden.


    § 53 Strafmilderungen

    1. Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter: durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutiven offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.


    § 54 Verjährungsfristen

    1. Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen.
    2. Freiheitsstrafen ab 150 Hafteinheiten verjähren nicht.
    3. Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
      5 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 49 Hafteinheiten
      10 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 50 bis 99 Hafteinheiten
      15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 100 bis 149 Hafteinheiten
    4. Die Verjährung ruht, mit der Einleitung eines Verfahrens durch die Exekutive.
    5. Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.



    Amtliches Inhaltsverzeichnis


    1 - Allgemeiner Teil

    § 1 Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins

    § 2 Grundregeln


    2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen

    § 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    § 4 Nicht zulassungsfähige Fahrzeuge

    § 5 Verkehrszeichen

    § 6 Geschwindigkeit

    § 7 Vorfahrt

    § 8 Überholen

    § 9 Halten und Parken

    § 10 Highways, Autobahnen


    3 - Verstöße

    § 11 Fahren ohne Führerschein

    § 12 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    § 13 Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

    § 14 Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel

    § 15 Kraftfahrzeugrennen



    1 - Allgemeiner Teil


    § 1 Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins

    1. Zum Erwerb eines Führerscheins ist berechtigt, wer

      a. die fachliche Eignungsprüfung erfolgreich abschließt (Führerscheinprüfung)
      b. nicht mit einer Führerscheinsperre belegt ist
      c. die Führerscheinkosten in Höhe der staatlichen Gebührensatzung entrichtet hat. ²Sie sind zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der fachlichen Eignungsprüfung.


    § 2 Grundregeln


    1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme
    2. Diese Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr.
    3. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird
    4. Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. ²Das Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugs wird mit einem Bußgeld bestraft.
    5. Es herrscht die Anschnallpflicht.



    2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen


    § 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen; von zwei Fahrbahnen die rechte. ²Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren; dies gilt vor allem, wenn man Überholt wird, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr.
    3. Das Fahren abseits von befestigen Straßen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    § 4 Nicht zulassungsfähige Fahrzeuge

    1. Die Stretch-Limousine des Herstellers Cadillac wird von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen.
    2. Für dringende gewerbliche Nutzung kann eine Lizenz beantragt werden.
    3. Der Verstoß wird mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges und Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.


    § 5 Verkehrszeichen

    1. Nicht zu beachtende Verkehrszeichen sind:
      Nr. 1 Ampeln
      Nr. 2 Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
    2. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
      Nr. 1 Stoppzeichen
      Nr. 2 Wende Verbotsschilder
      Nr. 3 Parkverbote
      Nr. 4 Richtungspfeile
    3. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.


    § 6 Geschwindigkeit

    1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
    2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
      Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h,
      Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften 120 km/h
    3. In verkehrsberuhigten Bereichen darf maximal 55 km/h gefahren werden.
      ²Folgende Bereiche sind verkehrsberuhigte Bereiche:
      Nr. 1 Los Santos Police Department
      Nr. 2 Blain Country Sheriff Office
      Nr. 3 Mount Zonah Medical Center (Krankenhaus)
      Nr. 4 Würfelpark


    § 7 Vorfahrt

    1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. ²Das gilt nicht,
      Nr. 1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
      Nr. 2 wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen


    § 8 Überholen

    1. Es ist links zu überholen.
    2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. ²Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt.
    3. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.


    § 9 Halten und Parken

    1. Das Halten und Parken ist unzulässig:
      Nr. 1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
      Nr. 2 im Bereich von scharfen Kurven,
      Nr. 3 auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
      Nr. 4 auf Bahnübergängen,
      Nr. 5 an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
      Nr. 6 in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
      Nr. 7 gegen die Fahrtrichtung.
      Nr 8 Parkverbot um das gesamte MD ausgenommen hiervon sind Taxiunternehmen und Einsatzfahrzeuge der Staatlichen Behörden.
    2. Fahrzeuge im Parkverbot dürfen nur von den berechtigten Stellen abgeschleppt werden. ²Berechtigte Stellen sind Abschleppunternehmen sowie die polizeilichen Behörden.
    3. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
    4. Wer Rettungsgassen zustellt, muss mit der doppelten Strafe rechnen.


    § 10 Highways, Autobahnen

    1. Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen.
    2. Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren und abgefahren werden.
    3. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
    4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt 210 km/h
    5. Das Wenden sowie das Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten.
    6. Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen.


    3 - Verstöße

    § 11 Fahren ohne Führerschein

    1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Haftstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
    2. Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
      Nr. 1 PKW
      Nr. 2 LKW
      Nr. 3 Motorrad


    § 12 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
      Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
      Nr. 2 Hindernisse bereitet,
      Nr. 3 oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 13 Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

    1. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
      Nr. 1 10-30 km/h Bußgeld
      Nr. 2 30-60 km/h Bußgeld
      Nr. 4 60+ km/h Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis.


    § 14 Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel

    1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt.
    2. Der Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und zu einer Geldstrafe


    § 15 Kraftfahrzeugrennen

    1. Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
      Nr. 1 als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
      Nr. 2 sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

    wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.